... dass ab 1. Januar 2015 das gesetzliche Messwesen geändert wurde. Dieses beinhaltet unter anderem die Pflicht für den Verwender eines Messgerätes, dieses spätestens 6 Wochen nach Inbetriebnahme an die nach Landesrecht zuständige Eichbehörde zu melden. Folgende Angaben sind gegenüber der Behörde zu tätigen:
- Geräteart (z.B. Wasserzähler oder Wärmezähler)
- Hersteller
- Typbezeichnung
- Jahr der Kennzeichnung
- Anschrift des Verwenders
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