News 2. KW 2015: Wussten Sie schon …

… dass ab 1. Januar 2015 das gesetzliche Messwesen geändert wurde. Dieses beinhaltet unter anderem die Pflicht für den Verwender eines Messgerätes, dieses spätestens 6 Wochen nach Inbetriebnahme an die nach Landesrecht zuständige Eichbehörde zu melden. Folgende Angaben sind gegenüber der Behörde zu tätigen:

  • Geräteart (z.B. Wasserzähler oder Wärmezähler)
  • Hersteller
  • Typbezeichnung
  • Jahr der Kennzeichnung
  • Anschrift des Verwenders

Wieder einmal hat der Gesetzgeber damit eine Meldepflicht geschaffen, die die Verwaltung für die Gemeinschaften zu übernehmen hat. Die entstehenden Kosten bleiben leider wieder einmal mehr bei den Verwaltungen hängen, so wie dies bereits bei der Installation der Wärmermengenzähler für die Messung der Energie zur Warmwasseraufbereitung, der Umsetzung der Trinkwasserverordnung sowie der Installation der Rauchwarnmelder der Fall war.

Sollten Sie diebezüglich Fragen haben, Ihr Verwalter informiert Sie sehr gern detaillierter über die gesetzlichen Vorgaben.

 

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