Eigentümer können über den sogenannten Geschäftsordnungsbeschluss Einfluss auf die Eigentümerversammlung nehmen. Geschäftsordnungsbeschlüsse sind Beschlüsse, die den Ablauf der Eigentümerversammlung regeln und für gewöhnlich am Beginn der Versammlung gestellt werden. Der Versammlungsleiter fragt für gewöhnlich nach Feststellung der Beschlussfähigkeit, ob es „Anträge an die Tagesordnung“ gibt.
Typische Geschäftsordnungsbeschlüsse sind zum Beispiel:
- Abstimmung über den Versammlungsvorsitz
- Neubestimmung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
- Absetzung von Tagesordnungspunkten
- Zulassung von Gästen
- Beschränkung des Rederechts
Ein Geschäftsordnungsbeschluss braucht mit der Übersendung der „normalen“ Tagesordnung nicht angekündigt werden, Der Grund für einen Geschäftsordnungsbeschluss ergibt sich normalerweise aus einer aktuellen Notwendigkeit im Rahmen einer Eigentümerversammlung. Über einen Geschäftsordnungsbeschluss entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden / vertretenden Wohnungseigentümer nach geltendem Stimmrecht (z.B. Miteigentumsanteile).
Grundsätzlich unterliegen Geschäftsordnungsbeschlüsse nicht der isolierten Anfechtung, da sich Geschäftsordnungsbeschlüsse für gewöhnlich wegen ihres Inhaltes am Ende einer Eigentümerversammlung, für die sie gefasst wurden, erledigen. Da sie mit Beendigung der Eigentümerversammlung gegenstandslos werden, fehlt für eine Anfechtungsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein Geschäftsordnungsbeschluss wird nicht Gegenstand der Beschlusssammlung und braucht in diese nicht aufgenommen werden.
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