News 37. KW 2015: Die Mietkaution

Die rechtliche Grundlage der Mietkaution für Wohnraummietverhältnisse  ist geregelt in § 551 BGB (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten).

Was dem Vermieter als Sicherheit dient, ist für den Mieter oftmals ein großes Ärgernis und eine finanzielle Bindung.

Folgende Regelungen sollten unbedingt eingehalten und vor allem berücksichtigt werden werden:

  • Die Kaution darf maximal die dreifache Grundmiete sein. Betriebskostenvorauszahlungen bleiben bei der Festlegung der Kaution unberücksichtigt.
  • Die Kaution sollte als offenes Fremdgeldkonto geführt werden, sodass die Anlage separat außerhalb jeglichen anderen Vermögens geführt wird.
  • Der Vermieterwunsch „Schlüssel gegen Kaution“ entspricht nicht dem Gesetz. Der Mieter kann die Kaution in drei Monatsraten bezahlen, die erste Rate ist bei Mietbeginn fällig, alle anderen Raten mit der zweiten und dritten Monatsmiete. Dies ist auch vertraglich nicht auszuschließen.
  • Nur zulässig ist, sich für eine Kautionsform zu entscheiden. Es ist nicht zulässig, sich für eine Barkaution und eine Kautionsbürgschaft zu entscheiden. Solche Vereinbarungen sind in der Regel unwirksam.

Die Barkaution mit Anlage bei einer Bank ist die wohl am häufigsten gewählte Variante. Bei den von Objekt plus betreuten Sondereigentumsverwaltungen wird in der Regel die Kaution bei der Hausbank München angelegt. Die Verfügungsgewalt der Kaution liegt beim Vermieter (Sondereigentumsverwalter), sodass dieser bei einer berechtigten Inanspruchnahme ohne Verzögerungen über die Gelder verfügen kann.

Ein vom Mieter angelegtes Sparbuch mit Verpfändung für den Vermieter ist in der Regel nicht zu empfehlen. Je nach Verpfändungserklärung ist für gewöhnlich die Unterschrift des Mieters notwendig, die im Streitfalle unmöglich zu besorgen sein dürfte.

Falls Sie Fragen rund um die Mietkaution haben sollten, sprechen Sie immer vertrauensvoll ihren Verwalter an. Er steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

 

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