News 38. KW 2015: WEG-Festlichkeiten

In Wohnungseigentümergemeinschaften gefasste Beschlüsse von WEG-Festlichkeiten wie Grillfeste oder Straßenfeste, die zudem noch eine Kostentragung der Gemeinschaft regeln, wurden kürzlich vom Amtsgericht München negativ entschieden.

Das Gericht vertrat die Meinung der Klägerseite, das es sich bei der Beschlussfassung nicht um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 21. Abs. 3 WEG handelte. Darunter fallen generell nur Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf Erhaltung, Verbesserung oder dem der Zweckbestimmung des Gemeinschaftseigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet sind.

Die Veranstaltung eines WEG-Festes, die zudem noch eine Kostentragung der Gesamtgemeinschaft regelt, ist nach Ansicht des Gerichts keine derartige Maßnahme. Der Beschlussanfechtung des Klägers wurde somit statt gegeben.

Auch wenn gemeinsame Veranstaltungen und Festivitäten einer Eigentümergemeinschaft dem Zusammenhalt, dem Verständnis untereinander und dem Hausfrieden nützlich sein können, ist bei einer derartigen Beschlussfassung Vorsicht geboten.

Die Objekt plus Immobilienverwaltung GmbH empfiehlt den Gemeinschaften auf derartige Beschlüsse zu verzichten und statt dessen die Ausrichtung und Kostentragung privat zu organisieren und zu finanzieren. Dann bleibt es jedem selbst vorbehalten, dem Fest beizuwohnen und sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen.

 

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