News 41. – 48. KW 2015: Trau´ keiner über 30 ….

… oder was die EnEV für die in die Jahre gekommenen Heizungsanlagen vorschreibt!.

Um die Klimaziele 2030 (40 % weniger CO² im Vergleich zu 1990) zu erreichen, stellt der Gesetzgeber die Immobilienverwaltungen immer wieder vor neue Herausforderungen. Insbesondere bei denen „in die Jahre“ gekommenen Heizungsanlagen sucht der Gesetzgeber nach Möglichkeiten, die erklärten Ziele durch Sanierungen zu erreichen.

Aber nicht nur die Heiztechnik hat sich in den letzten 30 Jahren verändert, sondern auch das „Drumherum“. So zum Beispiel bei den Fenstern, Heizleitungen, beim Dach und Fassade, Trinkwasserleitungen, Schallschutz, Wärmebrücken und Heizkörpern. Aber auch beim Wärmebedarf gab es Änderungen im Verhalten der Nutzer. Es kann derzeit davon ausgegangen werden, dass in den wenigsten Fällen eine fundierte Wärmebedarfsberechnung pro Raum und Wohnung vorliegt, die allerdings für den hydraulischen Abgleich eine Grundvoraussetzung ist.

Zur Umsetzung all´ dieser Herausforderungen ist die fachliche Betreuung eines sachverständigen oder Energieberaters unabdingbar. Auch müssen Fördermöglichkeiten geprüft und mittels Bescheinigung beantragt werden.

Folgende Fakten sind bei der Sanierung zu beachten:

  • Heizungen, die vor dem 1.10.1978 in Betrieb genommen wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden
  • Heizungen, die vor 30 Jahren (August 19859 in Betrieb gegangen sind, müssen erneuert werden, es sei denn, eine der unten stehenden Ausnahmen greift
  • Wärmebedarfsberechnung, hydraulischer Abgleich und Dämmung der Leitungen sind gemäß EnEV zu erbringen
  • Kaltwasserleitungen sind zu dämmen

Ausnahme:

  • Heizungen unter 4 KW und Großanlagen von z.B. Verwaltungsgebäuden mit mehr als 400 KW Leistung bleiben unberührt
  • Selbstnutzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die diese bereits mindestens seit dem 1.2.2002 bewohnen
  • Bei vorhandener Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik
  • Nachrüstungen auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik
  • Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 10 Abs. 5 EnEV)

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