… Haftung!
Seit 1. Januar 2015 dürfen Arbeitgeber die gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze von € 8,50 pro Stunde nicht mehr unterschreiten.
Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Arbeitgeber und beschäftigt Mitarbeiter (geringfügig Beschäftigte), ist die Gemeinschaft zur Einhaltung des Mindestlohns verpflichtet. Darüber hinaus gilt es Vorsicht walten zu lassen, insbesondere vor dem Hintergrund der Scheinselbständigkeit.
Informationen und Lösungen zu einer steuerlich richtigen Abwicklung von geringfügigen Arbeitsverhältnissen erhalten Sie von ihrem Verwalter.