News 6. KW 2015: Vermieter aufgepasst !

Ab 1. November 2015 gilt ein neues, bundesweites Meldegesetz (BMG). Neben Regelungen zur Datenspeicherung und Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen wird mit dem Gesetz die Vermieterbescheinigung wieder eingeführt, die bereits bis 2002 galt. Sie soll Scheinanmeldungen verhindern. Den Vermieter bzw. den vom Eigentümer mit der Sondereigentumsverwaltung beauftragten Verwalter trifft dann eine Mitwirkungspflicht. Innerhalb von zwei Wochen müssen dem Mieter oder der Meldebehörde der Ein und/oder Auszug schriftlich oder elektronisch bestätigt werden.

Neben der Anschrift und dem Namen des Wohnungsgebers muss die Vermieterbescheinigung die Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug oder Auszug) und das Datum, die Anschrift der Wohnung und den Namen der meldepflichtigen Person enthalten. Die Vorlage einer solchen Bescheinigung bei der zuständigen Behörde ist künftig im Rahmen einer An-, Um-, oder Abmeldung Pflicht. In einigen Meldebehörden ist die Vorlage einer Vermieterbescheinigung derzeit schon Standard. Bei Missachtung der Meldepflicht, Fristversäumnis oder fehlender Vermieterbescheinigung droht ein Bußgeld.

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