News 9. KW 2015: Wie Du mir, …

… so ich Dir! Die Balkonnutzung und Terrassennutzung

Das Zusammenleben in der Wohnungseigentümergemeinschaft gestaltet sich oftmals schwierig, weil unterschiedliche Charaktere, Lebensstile und Lebensauffassungen aufeinander prallen. Dabei kommt es vermehrt zu einer gerichtlichen Klärung der Angelegenheiten, sehr häufig jedoch mit unerwarteten Ergebnissen, da die Gerichtsbarkeit den moralischen Einwendungen keine Beachtung schenkt.

Ob nun das Rauchen auf den Balkonen, das Aufstellen von Vogelhäuschen, die Verschönerung des Balkons durch Pflanzkästen, die Installation einer Lampe oder einfach nur die Geburtstagsfeier, die auf dem Balkon zu nachtschlafender Uhrzeit lautstark kein Ende findet, alle diese Dinge beschäftigen mehr oder weniger die Gerichte, aber vor allem die Verwaltung.

Wenn man, wie das in vielen Fällen der Fall ist, mit seinem Nachbarn oder den Mitbewohnern im Haus die Kommunikation „eingestellt“ hat, muss der Verwalter die Probleme, die man mit dem „ungeliebten“ Nachbarn hat, lösen, ja man erwartet sogar, dass die Verwaltung im Falle der Uneinsichtigkeit diese Dinge dann gerichtlich umsetzt und den moralischen Anspruch durchsetzt.

Wir als Verwaltung sind immer gern dazu bereit, gemeinsam mit den Parteien ein Gespräch zu suchen und zu führen, um die „störenden“ Dinge anzusprechen und eine Lösung zu finden, die alle Beteiligte zufrieden stellt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nie alle Dinge einer Partei durchgesetzt werden können, sondern es ein Mix aus Kompromissen ist, für den jede der Parteien offen sein muss. Sollte diese Bereitschaft nicht vorhanden sein, bleibt nur der Gang über die Gerichtsbarkeit und somit, insbesondere die Investition von Kosten, die sicherlich vermeidbar wären und vor allem innerhalb der Gemeinschaft sinnvoller verwendet werden könnten.

Aber … !

Bitte nicht enttäuscht sein, wenn der Vorsitzende in der Verhandlung gänzlich anders entscheidet, als es der eigene moralische Anspruch ist.

Kommentare sind deaktiviert.