News Januar 2016: Nächtliches Abschließen der Hauseingangstür unzulässig

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Eine der aktuellen Entscheidungen des LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 12.05.2015 – 2-13 S 127/12) zeigt auf, dass das Abschließen der Hauseingangstür neben juristischen Bedenken auch auf große praktische Probleme stößt.

Es wird in vielen Eigentümerversammlungen darüber diskutiert, ob das Abschließen der Hauseingangstür mittels Beschlussantrag an die Tagesordnung geregelt werden kann. Zunächst einmal ist dazu festzustellen, dass es Wohnungseigentümern gem. § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG ausdrücklich gestattet ist, durch einfachen Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung zu beschließen. Auch hat jeder Eigentümer einen Rechtsanspruch darauf, dass solche Regelungen aufgestellt werden (§ 21 Abs. 4 WEG). Es kann also durchaus dem Interesse der Gemeinschaften entsprechen, durch das nächtliche Abschließen der Hauseingangstür eine größere Sicherheit zu gewährleisten, insbesondere dann, wenn auf konkrete Vorkommnisse (Einbrüche, Diebstähle, etc.) Bezug genommen wird.

Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass die Regelungen innerhalb der Hausordnung im Rahmen des § 21 Abs. 3 WEG an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung zu messen sind, also die widerstreitenden Interessen aller Eigentümer sowie die Verkehrssicherungspflicht zu beachten sind.

Nach Auffassung des LG Frankfurt werden durch eine Beschlussfassung, die das Abschließen der Hauseingangstür vorgibt, die im Ermessen der Eigentümer liegenden Grenzen überschritten. Die Wohnungseigentümer sind aus Gründen der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet, sicherheitsrelevante Belange bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen. Bei Notfällen dient das Treppenhaus (und insbesondere die Hauseingangstür) als Flucht- bzw. Rettungsweg. Ist dieser allerdings durch das Abschließen versperrt, kann im Falle eines Notfalls das Treppenhaus nicht fluchtartig verlassen werden und die Bewohner gelangen in eine akute Notsituation. Auch wird das Erreichen eines Notfallpatienten durch einen Notarzt erheblich erschwert, was in einigen Situationen lebensbedrohliche Folgen haben kann.

Nach dem Urteil des LG Frankfurt hat unter der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz für Leib und Leben im Notfall und dem allgemeinen Interesse am Verhindern des Eindringens ungebetener Personen in das Haus, klar der Schutz vor den tödlichen Gefahren Priorität, was ein Verschließen der Hauseingangstür verbietet. Als Möglichkeit sieht das Gericht den Einbau von Panikschlössern vor, deren Einbau allerdings recht kostenintensiv ist. Ein Panikschloss gewährleistet zwar das fluchtartige Verlassen des Treppenhauses, verwehrt aber einem vor der Tür stehenden Notarzt nach wie vor den Einlass, um schnellstmöglich Hilfe leisten zu können (Anmerkung der Objekt plus Immobilienverwaltung GmbH).

Wachsame Nachbarn und ein geschlossen (nicht verschlossen!) Halten der Hauseingangstür, ist vielmals schon ein wirksamer Schutz vor den Gefahren des unberechtigten Eindringens in die Gebäude. Auch sollten Türen innerhalb des Gebäudes (Kellertüren, Türen zum Fahrradkeller und dergleichen) möglichst immer verschlossen gehalten werden. Das bedarf natürlich auch der uneingeschränkten Disziplin der Bewohner. Die Folge davon ist, kleinen Kindern, die ihr Fahrrad zum Beispiel im Fahrradkeller abgestellt haben und noch keine Schlösser schließen können, den Zugang durch persönliches Aufschließen zu gewährleisten. Oftmals sicherlich lästig, aber dem Schutzbedürfnis der Bewohner entgegenkommend.

Gegenstände in den Kellerräumen sind bei Diebstahl oder Einbruch nicht durch die Gebäudeversicherung versichert. Versichert sind die Türen, aber nicht der Inhalt, der sich in den Kellerräumen befindet. Die Objekt plus Immobilienverwaltung GmbH rät allen Eigentümern/Bewohnern dazu, die Inhaltversicherung (Hausratversicherung) darauf hingehend zu überprüfen und bei ggf. vorliegendem Bedarf, durch eine Nachtrag zum Versicherungsvertrag nachzubessern.

Bei Rückfragen zu diesem Bericht steht Ihnen Ihr Verwalter immer gern zur Verfügung und wird individuell versuchen, auftretende Fragen zufriedenstellend zu beantworten.

© Objekt plus Immobilienverwaltung GmbH / Stand Januar 2016

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